Vereinssatzung Nandu e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Nandu e.V.“ (im folgenden der Verein genannt).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wedel und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.​

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Damit verbunden ist die Pflege und Förderung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesunderhaltung sowie der Rehabilitation seiner Mitglieder und Teilnehmer und durch die offene Kinder- und Jugendarbeit auf der Grundlage des Amateurgedankens anhand der Bewegungskunst Parkour sowie verwandten Bewegungsarten wie Freerunning, Tricking, Trampolin, Freestyle Turnen, Ninja Warrior, Movement u.ä.. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. einen geordneten Sportbetrieb sowie der dafür benötigte Einsatz und die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Funktionsträgern

  2. Kurse und Sportveranstaltungen, bei denen Interessierte einen sicheren und kompetenten Einstieg finden und Fortgeschrittene zum Austausch von Erfahrung Gleichgesinnte treffen

  3. methodische Herleitungen für die Sportarten sowie Ausbildung und Zurverfügungstellung von Referenten, Trainern und Funktionsträgern für Fortbildungen

  4. Organisation vorhandener Trainingseinrichtungen wie Sporthallen oder outdoor Sportflächen, Entwicklung und Organisation neuer, spezifischer Trainingseinrichtungen und Entwicklung sowie Bau und Verleih von Sportgeräten

  5. Kooperationen mit sozialen und sportlichen Anbietern, Verbänden und Trägern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Zwecke dienen der Pflege und Förderung sportlicher und kultureller Veranstaltungen. Nandu erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Nandu verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken von Nandu fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(4) Der Verein fördert die Inklusion und Integration von allen Menschen im und durch Sport.
(5) Der Verein ist politisch, konfessionell, weltanschaulich und rassisch neutral. Auf Veranstaltungen von Nandu e.V. darf nicht für Parteien, Konfessionen oder Weltanschauungen geworben werden.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erfasst, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beachtung des BDSG, personenbezogene Daten mittels der elektronischen Datenverarbeitung. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Satzung anerkennt.
(2) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt. Sie haben alle Rechte und Pflichten wie die Mitglieder. Sie sind von der Zahlung der Beiträge und sonstiger Abgaben befreit. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Vordruck "Beitrittserklärung" zu beantragen.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zum Jugendsprecher passives Wahlrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters wirksam.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich und kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit von Nandu e.V. zu fördern und alles zu unterlassen, was den Ruf und das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
(5) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Umlagen verpflichtet. 

§ 6 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt der Vorstand in der Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag darf nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und Anschrift mitzuteilen.
(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in der Beitragsordnung festlegt.
(6) Einzelnen Mitgliedern kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. 

§ 7 Austritt

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Quartalsende möglich. 

§ 8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse / Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(3) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. 

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vorstand in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 500
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. 

§ 10 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Der Vorstand kündigt die Mitgliederversammlung mindestens 7 Tage vor deren Termin an. Die offizielle Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Vereinszweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstand unterschrieben wird. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung am Anfang bestimmt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Vereinsauflösung, Fusionierung mit einem weiteren Verein, Abberufung eines Vorstandsmitglieds, falls ein wichtiger Grund vorliegt, Wahlen, Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts des Kassenprüfers / der Kassenprüfer, Änderung des Vereinszweckes, Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastung des Vorstandes, Maßnahmen bei groben sachlichen, fachlichen und/oder rechnerischen Unregelmäßigkeiten, Beschlüsse über Umlagen, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.​

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet der Vorstand aus, so ist von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(6) Die Wiederwahl ist möglich.
(7) Rechtsgeschäfte jeglicher Art können vom Vorstand selbstständig getätigt werden.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(9) Vorstandsämter können hauptamtlich ausgeübt werden.
(10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(11) Der Vorstand ist verantwortlich für: die Führung der laufenden Geschäfte, die Anstellung von Mitarbeitern/innen, d.h. Arbeitsverträge einschließlich Stellenbeschreibungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschlussfassung über die Rücklagenbildung, die Beschlüsse über Anträge von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere grundbuchliche Belastung sowie Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz und Immobilien, die Bestimmung von Ehrenmitgliedern, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts, die Beschlüsse in Satzungsangelegenheiten (Satzungsänderungen) mit Ausnahme der Änderung des Vereinszweckes die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.


§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann. 

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der kein Mitglied des Vorstandes ist, für 2 Jahre. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung.
(2) Sonderprüfungen sind möglich. 

§ 16 Haftungsausschluss

(1) Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Einrichtungen, Anlagen oder Geräten von Nandu e.V. oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Verursacht ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden am Eigentum des Vereins oder an den von
Nandu e.V. genutzten Sportanlagen, so haftet es dafür.
(4) Aus Entscheidungen der Organe von Nandu können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. 

§ 17 Auflösung des Vereins und Liquidatoren

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder mindestens von einem Viertel aller Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder beantragt werden. Über einen solchen Antrag muss in zwei nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen muss, beschlossen werden. Die Annahme des Antrags zur Auflösung von Nandu bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen in beiden Mitgliederversammlungen.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an FAM München e. V., der es für die bei Nandu e.V. betriebenen Sportarten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Amateursports zu verwenden hat.
(3) Bei einer durch Verschmelzung mit anderen Vereinen notwendig werdenden Auflösung des Vereins findet Abs. 2 keine Anwendung, wenn der neue Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und eine entsprechende Bestimmung im Sinne des Abs. 2 in seine Satzung aufnimmt.
4) Als Liquidator wird der erste Vorsitzende bestellt. 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.12.2018 in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 21.03.2015 verliert damit ihre Gültigkeit.